Vereinssatzung

Präambel
Der Junggesellenschützenverein St. Maria Heek 1975 e.V. wurde auf die Initiative der Herren Bernhard Lürick und Bernhard Kippelt am 25. Mai 1975 gegründet. Er geht in seinen Zielen und Aufgaben mit den anderen ortsansässigen Schützenvereinen konform und bildet kein Gegengewicht.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Name des Vereins lautet Junggesellenschützenverein St. Maria Heek 1975 e.V..
(2) Der Sitz des Vereins ist Heek (AG Coesfeld VR 1394).
§ 2 Zweck, Grundsätze
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Brauchtümern und Kulturgütern, insbesondere im Bereich junger Erwachsener. Der Verein soll mindestens alle zwei Jahre ein Schützenfest ausrichten.
(2) Der Verein wird den Zweck durch geeignete Maßnahmen und sonstige Veranstaltungen erfüllen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich selbstlos und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für sat-zungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. Jegliche diskriminierende Bestrebungen sind unzulässig.
(4) Aufwandsersatz/Ehrenamtspauschalen können im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben geleistet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder unverheiratete Mann werden, der das 16. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz in den Gemeindegrenzen des Ortsteils Heek (einschließlich Bauerschaft Averbeck) hat.
(2) Die Aufnahme in den Verein als Mitglied erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag. Die Entscheidung über den Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der in begründeten Fällen zur Ablehnung berechtigt ist. Für jedes Mitglied sind die Be-stimmungen dieser Satzung und die aufgrund dieser Satzung erlassenen Regelungen verbindlich.
(3) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,
– die Satzungsbestimmungen und Beschlüsse des Vorstandes zu befolgen,
– die Arbeit des Vereins zu fördern, insbesondere durch die aktive Teilnahme an Umzügen, Mitgliederversammlungen, Festveranstaltungen des Vereins und sonstigen Veranstaltungen.
(4) Die aktive Mitgliedschaft endet mit der Heirat des Mitglieds. Ab dem Zeitpunkt sind diese Mitglieder als Ehrenmitglieder anzusehen. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(5) Die Mitgliedschaft endet
– durch schriftliche vom Mitglied nachzuweisende Kündigung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum jeweiligen Quartalsende.
– durch Ausschluss eines Mitgliedes: der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes nach vorheriger Anhörung beschließen. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung und nur bei Vorliegen wichtiger Gründe. Ein wichtiger Grund ist insbesondere ein Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren.
(6)  Die ausgeschiedenen Mitglieder haben keinen Anspruch aus dem Vereinsvermögen. 
§ 4 Sanktionen gegenüber Mitgliedern
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, aufgrund dieser Satzung erlassenen weitere Regelungen, gegen Anordnungen des Vorstandes oder seiner Beauftragten verstoßen, können Maßregelungen, z.B. Verweis, zeitlich begrenztes Teilnahmeverbot bis zum Vereinsausschluss verhängt werden. Die einzelnen geeigneten Maßnahmen trifft der Vorstand nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes.
§ 5 Beiträge
(1) Der Verein erhebt Beiträge, die nach Ablauf von zwei Jahren unbar durch die Mitglieder zu leisten sind. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein bereits im Rahmen des Beitritts eine Lastschrifteinzugsermächtigung zu erteilen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
(2) Einzelheiten zur Beitragshöhe usw. werden in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt, die die Mitgliederversammlung beschließt.
§ 6 Organe des Vereins 
Die Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand,
– der erweiterte Vorstand,
– das Offizierskorps.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird aufgrund Vorstandsbeschlusses vom Präsidenten spätestens zehn Tage vor dem Termin durch Veröffentlichung eines Beilagezettels in einer der hiesigen Tageszeitungen einberufen, sie soll möglichst im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden.
(2) Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen, diese muss folgende Punkte enthalten:
1. Bericht des Vorstandes
2. Finanz-/Vermögensbericht
3. Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
4. Wahlen
5. Verschiedenes.
Der Vorstand kann weitere Tagesordnungspunkte beschließen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen in schriftlicher Form mindestens acht Tage vor dem Termin beim Vorsit-zenden eingegangen sein.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen sind nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen möglich, im Übrigen reicht die einfache Mehrheit. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Nur auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt die Abstimmung geheim oder namentlich. Verheiratete Mitglieder (Ehrenmitglieder) haben bei der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in der gleichen Form wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
– der Vorstand dies beschließt,
– mindestens 20 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich begründet beantragen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
1. dem Präsident
2. dem Stellvertretender Präsident
3. dem Geschäftsführer
4. dem Schriftführer
5. dem Kassenwart
6. dem Stellvertretender Kassenwart
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
1. dem Vorstand des Absatzes 1
2. vier Beisitzern (Festkomitee)
3. dem General
4. dem Oberst
5. dem Major
6. dem Hauptmann
(3) Der Verein wird rechtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Präsidenten und den stellvertre-tenden Präsidenten vertreten. Jeder dieser Vorstandsmitglieder ist alleinvertretungsberechtigt. Zur Klarstellung wird hervorgehoben, dass der stellvertretende Präsident nur dann al-leinvertretungsberechtigt ist, wenn der Präsident verhindert ist.
(4) Der Präsident repräsentiert den Verein, er führt den Vorsitz in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
(5) Der Vorstand kann bei Bedarf vom Präsidenten einberufen werden.
§ 9 Wahlen
(1) Wahlberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Die verheirateten Mitglieder (Ehrenmitglieder) sind nicht wahlberechtigt.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Abwesende können nur gewählt werden, wenn sie zuvor die Annahme der möglichen Wahl gegenüber dem Vorstand ange- kündigt haben.
(3) Die Wahlen werden durch den Präsidenten oder dessen Stellvertreter vorgenommen. Die Wahl des Präsidenten erfolgt durch einen Wahlleiter, den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit wählt.
(4) Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig.
Die dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand sowie dem Offizierkorps angehörenden gewählten Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie zur Wahl stehen, auch dürfen sie nicht in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt sein.
(5) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder für Vorstand, erweiterten Vorstand und Offizierskorps  beginnt mit dem Tag der Wahl. Ein vorzeitiger Ausschluss aus dem Vorstand, dem erweiter-ten Vorstand und dem Offizierskorps erfolgt bei Heirat. Auf Wunsch kann das ausscheidende Mitglied seine Vorstandsrechte und -pflichten (sowie auch gültig für den erweiterten Vorstand und dem Offizierskorps) bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausüben.
§ 10 Protokollierung
(1) Bei allen Versammlungen des Vereins ist eine Anwesenheitsliste zu führen und jeweils ein Protokoll zu führen. Protokolle der Mitgliederversammlung sind vom Präsidenten, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Der Schriftführer führt das Protokoll.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, eine Vereinschronik zu führen.
§ 11 Finanzwesen
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Geschäftsführer, der Kassenwart und der stellvertretende Kassenwart tragen die Verantwortung für das Finanzwesen und die Vermögensverwaltung des Vereins.
Die Aufgaben sind insbesondere:
-Buchführung vom Kassenwart bzw. Vertreter (Kassen- und Kontenführung),
-Erstellung des Jahresabschlusses.
Ein Jahresabschluss ist vom Geschäftsführer unter Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben zu erstellen.
(3) Über Vereinsvermögen kann nur der Vorstand verfügen.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt zur Rechnung- und Kassenprüfung zwei Prüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Wiederwahl ist nur zulässig, wenn bei jeder Wahl ein Prüfer ausscheidet. Die Prüfer geben zur Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht ab und beantragen die Entlastung/Nichtentlastung des Vorstandes.
§ 12 Haftung
(1) Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern mit dem Vereinsvermögen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Ehrenamtliche des Vereins haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 13 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, die entsprechend vom Präsidenten einzuberufen ist. Die Auflösung des Vereins muss mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder in namentlicher Abstimmung erfolgen, wenn die Auflösung in zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen beschlossen wurde.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks erhält das Vermögen die Gemeinde Heek mit der Zweckbestimmung, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Schützenvereinen/des Brauchtums zu verwenden.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden und Beauftragte berufen, die auch Mitglieder des Vorstands sein können.
(2) Der Verein ist berechtigt, auf der Grundlage dieser Satzung weitere Ordnungen (z. B. Beitrag, Schützenfest, Offizierskorps) zu erlassen. Diese Ordnungen werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder beschlossen bei den jeweiligen Mitgliederversammlungen, dies gilt auch für Änderungen der Ordnung. Diese Ordnungen sind Gegenstand der Satzung.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder unwirksam werden, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt. Die übrigen Regelungen dieser Satzung, die wirksam sind, bleiben bestehen, ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung. Die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen wurden vom Schriftführer Mario Tadic’ in Zusammenarbeit mit der Rechtanwältin Susanne Tombring von der Rechtsanwaltkanzlei „Bäumer und Kollegen“ aus Heek angefertigt.
Die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen treten mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 19. Februar 2010 in Kraft.
gez. Mario Tadic‘
Schriftführer
Heek, den 20. Februar 2010