Präambel
Der Junggesellenschützenverein St. Maria Heek 1975 e.V. wurde auf Initiative der Herren
Bernhard Lürick und Bernhard Kippelt am 25. Mai 1975 gegründet. Er geht in seinen Zielen
und Aufgaben mit den anderen ortsansässigen Schützenvereinen konform und bildet kein
Gegengewicht.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Name des Vereins lautet Junggesellenschützenverein St. Maria Heek 1975 e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Heek (AG Coesfeld VR 1394).
§ 2 Zweck, Grundsätze
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Brauchtümern und Kulturgütern, insbesondere
im Bereich junger Erwachsener. Der Verein soll mindestens alle zwei Jahre ein Schützenfest
ausrichten.
(2) Der Verein wird den Zweck durch geeignete Maßnahmen und sonstige Veranstaltungen
erfüllen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich selbstlos und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur
für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Jegliche diskriminierenden Bestrebungen sind unzulässig.
(4) Aufwandsersatz/Ehrenamtspauschalen können im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben
geleistet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder unverheiratete Mann werden, der das 16. Lebensjahr vollendet und
seinen Wohnsitz in den Gemeindegrenzen des Ortsteils Heek (einschließlich Bauerschaft
Averbeck) hat.
(2) Die Aufnahme in den Verein als Mitglied erfolgt durch einen schriftlichen
Aufnahmeantrag. Die Entscheidung über den Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch
Beschluss des Vorstandes, der in begründeten Fällen zur Ablehnung berechtigt ist. Für jedes
Mitglied sind die Bestimmungen dieser Satzung und die aufgrund dieser Satzung erlassenen
Regelungen verbindlich.
(3) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,
– die Satzungsbestimmungen und Beschlüsse des Vorstandes zu befolgen,
– die Arbeit des Vereins zu fördern, insbesondere durch die aktive Teilnahme an Umzügen,
Mitgliederversammlungen, Festveranstaltungen des Vereins und sonstigen Veranstaltungen.
(4) Die aktive Mitgliedschaft endet mit der Heirat des Mitglieds. Ab diesem Zeitpunkt sind diese Mitglieder als Ehrenmitglieder anzusehen. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod,
Austritt oder Ausschluss.
(5) Die Mitgliedschaft endet
– durch schriftliche, vom Mitglied nachzuweisende Kündigung gegenüber dem Vorstand. Die
Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum jeweiligen Quartalsende.
– durch Ausschluss eines Mitglieds: Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds nach
vorheriger Anhörung beschließen. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung und nur bei
Vorliegen wichtiger Gründe. Ein wichtiger Grund ist insbesondere ein Beitragsrückstand von
mehr als zwei Jahren.
(6) Die ausgeschiedenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Sanktionen gegenüber Mitgliedern
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, aufgrund dieser Satzung erlassene weitere
Regelungen, gegen Anordnungen des Vorstandes oder seiner Beauftragten verstoßen, können
Maßregelungen, z. B. Verweis, zeitlich begrenztes Teilnahmeverbot bis zum
Vereinsausschluss verhängt werden. Die geeigneten Maßnahmen trifft der Vorstand nach
Anhörung des betreffenden Mitglieds.
§ 5 Beiträge
(1) Der Verein erhebt Beiträge, die nach Ablauf von zwei Jahren unbar durch die Mitglieder
zu leisten sind. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein bereits im Rahmen des Beitritts
eine Lastschrifteinzugsermächtigung zu erteilen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
(2) Einzelheiten zur Beitragshöhe usw. werden in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt,
die die Mitgliederversammlung beschließt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand,
– der erweiterte Vorstand,
– das Offizierskorps.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird aufgrund eines Vorstandsbeschlusses vom
Präsidenten spätestens zehn Tage vor dem Termin durch Veröffentlichung eines
Beilagezettels in einer der hiesigen Tageszeitungen einberufen; sie soll möglichst im ersten
Quartal eines jeden Jahres stattfinden.
(2) Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen; diese muss folgende
Punkte enthalten:
1. Bericht des Vorstandes
2. Finanz-/Vermögensbericht
3. Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
4. Wahlen
5. Verschiedenes
Der Vorstand kann weitere Tagesordnungspunkte beschließen. Anträge zur
Mitgliederversammlung müssen in schriftlicher Form mindestens acht Tage vor dem Termin
beim Vorsitzenden eingegangen sein.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des
Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen sind nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen möglich;
im Übrigen reicht die einfache Mehrheit. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Nur
auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt die
Abstimmung geheim oder namentlich. Verheiratete Mitglieder (Ehrenmitglieder) haben bei
der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in der gleichen Form wie eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
– der Vorstand dies beschließt,
– mindestens 20 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich begründet
beantragen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
1. dem Präsidenten
2. dem stellvertretenden Präsidenten
3. dem Geschäftsführer
4. dem Schriftführer
5. dem Kassenwart
6. dem stellvertretenden Kassenwart
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
1. dem Vorstand des Absatzes 1
2. vier Beisitzern (Festkomitee)
3. dem General
4. dem Oberst
5. dem Major
6. dem Hauptmann
(3) Der Verein wird rechtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Präsidenten und den
stellvertretenden Präsidenten vertreten. Jeder dieser Vorstandsmitglieder ist
alleinvertretungsberechtigt. Zur Klarstellung wird hervorgehoben, dass der stellvertretende
Präsident nur dann alleinvertretungsberechtigt ist, wenn der Präsident verhindert ist.
(4) Der Präsident repräsentiert den Verein; er führt den Vorsitz in den Vorstandssitzungen undMitgliederversammlungen.
(5) Der Vorstand kann bei Bedarf vom Präsidenten einberufen werden.
§ 9 Wahlen
(1) Wahlberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Die
verheirateten Mitglieder (Ehrenmitglieder) sind nicht wahlberechtigt.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Abwesende können nur gewählt
werden, wenn sie zuvor die Annahme der möglichen Wahl gegenüber dem Vorstand
angekündigt haben.
(3) Die Wahlen werden durch den Präsidenten oder dessen Stellvertreter vorgenommen. Die
Wahl des Präsidenten erfolgt durch einen Wahlleiter, den die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit wählt.
(4) Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden durch die Mitgliederversammlung für
zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
Die dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand sowie dem Offizierskorps angehörenden
gewählten Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie zur Wahl stehen;
auch dürfen sie nicht in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt sein.
(5) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder für Vorstand, erweiterten Vorstand und
Offizierskorps beginnt mit dem Tag der Wahl. Ein vorzeitiger Ausschluss aus dem Vorstand,
dem erweiterten Vorstand und dem Offizierskorps erfolgt bei Heirat. Auf Wunsch kann das
ausscheidende Mitglied seine Vorstandsrechte und -pflichten (sowie auch gültig für den
erweiterten Vorstand und das Offizierskorps) bis zur nächsten Mitgliederversammlung
ausüben.
§ 10 Protokollierung
(1) Bei allen Versammlungen des Vereins ist eine Anwesenheitsliste zu führen und jeweils ein
Protokoll anzufertigen. Protokolle der Mitgliederversammlung sind vom Präsidenten, im
Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, und vom Schriftführer zu unterschreiben. Der
Schriftführer führt das Protokoll.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, eine Vereinschronik zu führen.
§ 11 Finanzwesen
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Geschäftsführer, der Kassenwart und der stellvertretende Kassenwart tragen die
Verantwortung für das Finanzwesen und die Vermögensverwaltung des Vereins.
Die Aufgaben sind insbesondere:
– Buchführung vom Kassenwart bzw. Vertreter (Kassen- und Kontenführung),
– Erstellung des Jahresabschlusses.
Ein Jahresabschluss ist vom Geschäftsführer unter Gegenüberstellung der Einnahmen und
Ausgaben zu erstellen.
(3) Über Vereinsvermögen kann nur der Vorstand verfügen.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt zur Rechnungs- und Kassenprüfung zwei Prüfer, dienicht dem Vorstand angehören dürfen. Wiederwahl ist nur zulässig, wenn bei jeder Wahl ein
Prüfer ausscheidet. Die Prüfer geben zur Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht ab
und beantragen die Entlastung/Nichtentlastung des Vorstandes.
§ 12 Haftung
(1) Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern mit dem Vereinsvermögen nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Ehrenamtliche des Vereins haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen
Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 13 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer ordentlichen oder
außerordentlichen Mitgliederversammlung, die entsprechend vom Präsidenten einzuberufen
ist. Die Auflösung des Vereins muss mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder in namentlicher Abstimmung erfolgen, wenn die Auflösung in
zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen beschlossen wurde.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks erhält das
Vermögen die Gemeinde Heek mit der Zweckbestimmung, dieses unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Schützenvereinen bzw. des
Brauchtums zu verwenden.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden und Beauftragte berufen,
die auch Mitglieder des Vorstands sein können.
(2) Der Verein ist berechtigt, auf der Grundlage dieser Satzung weitere Ordnungen (z. B.
Beitrag, Schützenfest, Offizierskorps) zu erlassen. Diese Ordnungen werden mit einfacher
Mehrheit der Mitglieder beschlossen bei den jeweiligen Mitgliederversammlungen; dies gilt
auch für Änderungen der Ordnung. Diese Ordnungen sind Gegenstand der Satzung.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder unwirksam werden, so führt
dies nicht zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt. Die übrigen Regelungen dieser Satzung,
die wirksam sind, bleiben bestehen; ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft und ersetzt die
bisherige Satzung. Die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen wurden vom Schriftführer
Mario Tadic in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwältin Susanne Tombring von der
Rechtsanwaltskanzlei „Bäumer und Kollegen“ aus Heek angefertigt.
Die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen treten mit Beschluss der
Mitgliederversammlung am 19. Februar 2010 in Kraft.
gez. Mario Tadic‘
Schriftführer
Heek, den 20. Februar 2010
